Mietvertrags-Checkliste von Logistik-Check: Kritische Punkte für Transportunternehmer hinterfragen: Gewerbemietvertrag - Was gilt es zu beachten?

Bei einer großen Logistikanlage kann die Fläche schon einmal falsch vermessen sein. Gut, wenn das Transportunternehmen die Miete auch rückwirkend korrigieren kann. (Foto: Kühne + Nagel)
Bei einer großen Logistikanlage kann die Fläche schon einmal falsch vermessen sein. Gut, wenn das Transportunternehmen die Miete auch rückwirkend korrigieren kann. (Foto: Kühne + Nagel)
Redaktion (allg.)

Grundsätzlich sollte jeder Transportunternehmer nicht nur wissen, was er unterschreibt. Es hilft auch, ein paar Punkte kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls mit dem Vermieter neu auszuhandeln.
Im Regelfall können kleine und mittelständische Transportunternehmer nicht eigens einen Mietrechtsexperten beschäftigen, um ihre Verträge vor der Unterschrift prüfen zu lassen. Umso wichtiger ist, dass der Transportunternehmer selbst vor der Vertragsunterzeichnung weiß, worauf er zu achten hat und worüber er demzufolge mit seinem Vermieter verhandeln sollte. Eine Hilfe kann da sein, auf ein paar wichtige Punkte besonders zu achten.

Vermessung der Mietfläche
Zuallererst ist der Gegenstand eines jeden Gewerbemietvertrages die Fläche, die der Mieter beim Vermieter anmietet. In diesem Zusammenhang halten die Vermieter im Mietvertrag gerne fest, dass keine der beiden Vertragsparteien einen Anspruch darauf hat, den Mietvertrag für die bisherige Mietzeit zu ändern, wenn sich bei einer Nachvermessung herausstellt, dass die im Mietvertrag fixierte Mietfläche von der tatsächlichen abweicht. Eine Klausel, bei der jedes Unternehmen genau überlegen sollte, ob es eine solche Regelung akzeptiert. Schließlich würde das bedeuten, dass der Mieter selbst dann, wenn er im Nachhinein feststellt, dass die angemietete Fläche in Wahrheit deutlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter zu viel berechnete Miete zurückerstattet.
Richtig teuer werden kann für jeden Mieter der Verlust seiner Schlüssel, ganz besonders dann, wenn er sich im Vertrag dazu verpflichtet hat, für verlorene Schlüssel, Codekarten oder vergleichbares uneingeschränkt zu haften.
Neue und teure Schließanlage
In diesem Fall muss der Mieter bei Verlust seines Schlüssels oder seiner Codekarte unter Umständen die Kosten dafür tragen, dass die gesamte Schließanlage vollständig ausgewechselt wird. Dabei fallen schnell einige tausend Euro an. Der Vermieter allerdings wird auf eine solche Klausel nur in seltenen Ausnahmefällen ganz verzichten wollen. Dennoch sollte der Mieter auf einen Passus bestehen, der besagt, dass er nur die Kosten übernehmen muss, die dem Vermieter auch tatsächlich entstanden sind. Für jedes getauschte Schloss muss der dann eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn es im Mietvertrag um das Thema Mietmangel geht. Insbesondere dann, wenn gegenüber dem Vermieter Ansprüche begrenzt werden, die aus Mietmängeln resultieren.
Eine beliebte Formulierung ist hier, dass der Vermieter nur die Mängel geltend machen kann, die bereits bei der Übergabe des Mietobjekts festgestellt wurden und deren Beseitigung schriftlich vereinbart ist. Ein solcher Passus soll verhindern, dass der Transportunternehmer wegen unwesentlicher Mängel oder Restarbeiten die Übernahme der Mietsache zum Mietbeginn verweigern und Schadenersatzansprüche geltend machen kann. In diesem Fall sollte der Transportunternehmer, wenn er die Regelung schon nicht verhindern kann, darauf bestehen, dass sie zumindest nur insoweit gilt, wie der Geschäftsbetrieb des Transportunternehmers durch Restarbeiten oder die verbliebenen Mängel nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
Eine Stolperfalle in vielen Mietverträgen ist auch die Nebenkostenabrechnung. Insbesondere dann, wenn der Transportunternehmer, was selten genug der Fall ist, seine jährliche Abrechnung überprüft, kann es hier immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Vorsicht bei kurzen Fristen
Im Vertrag beschränken die Vermieter die Nachprüffrist für das Transportunternehmen gerne auf einen Monat. Dem Unternehmen ist allerdings anzuraten, auf eine Frist von mindestens drei Monaten zu bestehen. Darüber hinaus ist dem Transportunternehmer zu empfehlen, im Gewerbemietvertrag aufzunehmen, dass die vorbehaltlose Nachzahlung auf die Nebenkosten seinerseits nicht als Schuldanerkenntnis gilt. Damit stellt er sicher, dass er gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge vom Vermieter im Nachhinein zurückfordern kann.(boe)

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