Aktuelles Urteil: Eine GmbH muss im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß vertreten sein

Hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH abgelehnt, kann die GmbH die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn sie im Insolvenzverfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten war.
Redaktion (allg.)
So zum Beispiel, wenn sie keinen Geschäftsführer hatte. Ein "faktischer" Geschäftsführer ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil er kein gesetzlicher Vertreter der GmbH ist. Die Beteiligte X. hatte im Jahr 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X. GmbH beantragt. Für die X. GmbH war zwar W. zur Geschäftsführerin bestellt worden. Wie sich später herausstellte, war der Beschluss über ihre Bestellung aber unwirksam. Das Insolvenzgericht wies den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück. Hiergegen wandte sich die X. GmbH und beantragte beim Beschwerdegericht die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens. Das Beschwerdegericht wies den Antrag zurück. Die gegen den abweisenden Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der X. GmbH hatte aber Erfolg. Das Insolvenzgericht muss sich noch einmal mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X. GmbH befassen. Gemäß § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO findet die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten war. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die X. GmbH im Insolvenzverfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten war. Eine GmbH wird gemäß § 35 Abs.1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten. Die X. GmbH hatte jedoch keinen Geschäftsführer, weil der Beschluss über die Bestellung der W. unwirksam war. Dass die X. GmbH einen anderen Geschäftsführer bestellt hat, ist nicht ersichtlich. Ohne einen gesetzlichen Vertreter ist eine GmbH nicht prozessfähig (§§ 4 InsO, 51 Abs.1 ZPO). Die Prozessfähigkeit des Schuldners ist jedoch Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, damit der Vertreter des Schuldners Prozesshandlungen wirksam vornehmen und entgegennehmen kann. Daher ist ein gegen einen nicht prozessfähigen Schuldner gerichteter Insolvenzantrag zwingend zurückzuweisen.(tpi)
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