Aktuelles Urteil: Handy vor roter Ampel erlaubt

Wenn ein Autofahrer den Motor abgeschaltet hat, darf er zum Mobiltelefon greifen und damit telefonieren.
Torsten Buchholz
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden (Az. 3 Ss OWi 1050/2006). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hoben die Oberlandesrichter damit ein Urteil des Amtsgerichts Kempten auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte. Die damalige Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen. Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, besteht nach Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. "Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Erst dann kann mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen.
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