Aktuelles Urteil: Keine einstweilige Verfügung bei abgeschlepptem Auto

Wem sein falsch geparktes Auto abgeschleppt wurde, der hat nicht das Recht, die Herausgabe des in Zwangsverwahrung genommenen Fahrzeugs per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.
Redaktion (allg.)
Denn er kann das in der Regel durch einfache Zahlung eines Sicherheitsbetrags auch ohne das die Rechtsprechung unnötig belastende gerichtliche Verfahren erreichen. Das hat das Landgericht Marburg entschieden (Az. 10 O 1543/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fand ein Mercedes-Fahrer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Marktes an unerlaubter Stelle abgestellt hatte, diesen 30 Minuten später schon nicht mehr vor. Die Markt-Leitung erklärte dem Pkw-Fahrer, dass der der Wagen abgeschleppt und auf den Verwahrparkplatz einer Inkasso-Firma gebracht wurde. Diese wollte das Auto nur nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 154,50 Euro wieder herausrücken. Das Geld zu zahlen weigerte sich der Mann und wollte nun die Herausgabe des Fahrzeugs mit einer einstweiligen Verfügung vor Gericht erzwingen. "Dazu waren die Marburger Richter aber nicht bereit", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Denn das Inkasso-Unternehmen hatte dem Auto-Besitzer schriftlich angeboten, das Fahrzeug bis zur endgültigen Klärung gegen einen Sicherheitsbetrag von 285,24 Euro sofort herauszugeben. Weil der Falsch-Parker aber lieber vor Gericht zog, muss er nun die Kosten für das abgeschmetterte Verfahren tragen. Mit einem Streitwert von immerhin 8.450 Euro, den die Richter, ausgehend vom Wert des umstrittenen Pkw, dafür festgelegt haben.(tpi)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »