Aktuelles Urteil: Alle Führerscheine abgeben

Bei einem Fahrverbot muss der Betroffen alle in seinem Besitz befindlichen Führerscheine in amtliche Verwahrung geben, sonst ist droht eine Verlängerung der Sperrfrist.
Torsten Buchholz
Ist jemand zu einem Fahrverbot verurteilt worden, so wird die Strafe erst dann wirksam, wenn alle in seinem Besitz befindlichen gültigen Führerscheine in amtlicher Verwahrung sind. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Viechtach (Az. 7 II OWi 00230/06). Gibt der in Deutschland wohnende Betroffene später noch eine weitere in einem EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis ab, fängt die Verkehrsbehörde erst an diesem Tag mit der Berechnung der gesperrten Zeit an. „Und hat der arme Verkehrssünder bis dahin schon das verhängte Fahrverbot eingehalten, muss er nun noch einmal die volle Buß-Frist dranhängen“, erklärt Rechtsanwältin Mandy Riedel von der Anwaltshotline. So widerfuhr es einem Mann, dem von der Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Er gab bei der zuständigen Polizeiinspektion in München seinen in Wien ausgestellten Führerschein ab und ging nach eigenem Bekunden die dreißig Tage brav zu Fuß. Nachträglich stellte sich heraus, dass er noch eine zweite Fahrerlaubnis besitzt - diesmal in Spittal an der Drau ausgestellt. Die müsse er zusammen mit der ersten abgeben und nochmals dreißig Tage das Auto stehen lassen, beschied ihm die Verkehrsbehörde. Denn da er beim ersten Mal nicht alle Führerscheine hinterlegt hatte, sei das Fahrverbot amtlich noch nicht vollzogen worden. Dem stimmte der Amtsrichter zu. Nach dem Gesetz wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem ein Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. "Da der zweite Führerschein bisher noch gar nicht amtlich verwahrt war, kann die Verbotsfrist also nicht abgelaufen sein", sagt Rechtsanwältin Riedel.
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