Aktuelles Urteil: Wenig Chancen gegen Tempo-30-Zonen

Niedersächsisches Unternehmen klagt mit dem Hinweis auf erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegen Geschwindigkeitsbeschränkung und scheitert vor Oberlandesgericht.
Torsten Buchholz
Wem der Verkehr in den mitunter ausufernden Tempo-30-Zonen der Innenstädte zu träge dahinfließt, der kann dagegen wenig tun. Denn seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2000 sind die rechtlichen Hürden für solche Beschränkungen so niedrig wie nie, bestätigt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 12 LC 270/04). Ein Holz- und Baustoffhändler in der Stadt Weener hatte sich beschwert, dass die Beschränkung der Geschwindigkeit in einer in dem Ort befindlichen Straße auf 30 Stundenkilometer erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sein Unternehmen zur Folge habe. „Unser Betrieb muss von Zulieferern und Kunden zügig zu erreichen sein“, betonte der Unternehmer. Nach Meinung der Lüneburger Richter steht dem aber die Verkehrssicherheit in der engen, mit nur schmalen Bürgersteigen versehenen Straße entgegen. Der Schutz der Anwohner hat absoluten Vorrang, entschieden sie. Die betroffene Straße sei „eine nicht vorfahrtberechtigte innerörtliche Gemeindestraße ohne erheblichen Durchgangsverkehr", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Damit seinen alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone erfüllt. „Zumal das so genannte Zonenbewusstsein - die den Verkehrsteilnehmern automatisch vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden - im Gegensatz zur früheren Rechtslage heutzutage keine Rolle mehr spielt", so Leopold.
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