Digital-Tacho: Das ändert sich

Mit der Einbaupflicht des Kontrollgeräts für Neufahrzeuge ändern sich auch die Fristen der Aufbewahrungsplicht für die Fahrerunterlagen.
Torsten Buchholz
Ab dem 1. Mai 2006 ist die Ausrüstung bei erstmalig zugelassenen Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beziehungsweise Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät verpflichtend. Jeder Fahrer, der ein Kraftfahrzeug mit digitalem Kontrollgerät lenkt, muss eine Fahrerkarte benutzen. Mit der Einführung des digitalen Gerätes sind ab 1. Mai 2006 auch die EG-Sozialvorschriften angepasst worden. Bisher mussten die Fahrerunterlagen der laufenden Woche sowie des letzten Tages der Vorwoche mitgeführt werden. Ab dem 1. Mai 2006 sind bei Kontrollen die Fahrerunterlagen der laufenden Woche und die vom Fahrer in den dieser Woche vorangegangenen 15 Kalendertagen verwendeten Unterlagen mitzuführen. Die Aufbewahrungspflicht der Unternehmen gilt auch für die Ausdrucke und Daten aus dem digitalen Gerät. Die Ausdrucke sind in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form zwei Jahre aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen als Kopie auszuhändigen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepages des Kraftfahrtbundesamtes unter www.kba.de sowie des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) unter www.bag.bund.de Für Fahrer sind Merkblätter bei den Kontrolleuren erhältlich. tbu
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