Kombinierter Verkehr: Neue Förderrichtlinie tritt in Kraft

Nach der Genehmigung durch die EU-Kommission ist rückwirkend zum 1. Januar 2017 die neue „Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs“ in Kraft getreten.
Auch die neue Förderrichtlinie soll die Verkehre auf der Schiene und der Wasserstraße stärken. (Foto: Kombiverkehr)
Auch die neue Förderrichtlinie soll die Verkehre auf der Schiene und der Wasserstraße stärken. (Foto: Kombiverkehr)
Christine Harttmann

Mittels der Richtlinie will die Bundesregierung den intermodalen Verkehr stärken und die Vernetzung der Verkehrsträger untereinander optimieren. Erklärtes Ziel ist die „Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen“.

Dorothee Bär (CSU), Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesverkehrsministerium, begrüßte die Genehmigung der neuen Richtlinie durch die EU-Kommission. Mit rund 93 Millionen Euro fördere damit das Bundesverkehrsministerium auch 2017 den Bau von privaten Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs, so Bär. Mit bis zu 80 Prozent unterstützt der Bund den Neu- und Umbau von Umschlaganalgen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. „Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Verlagerung von Straßentransporten auf die Schiene und die Wasserstraße. Mit der neuen Förderrichtlinie erweitern wir unseren Förderkatalog und verbessern die Antragsbedingungen. Ich erwarte, dass nun deutlich mehr Fördermittel als bisher abgerufen werden“, erklärte dazu die CSU-Politikerin.

In der Neuauflage der Richtlinie straffte das Bundesverkehrsministerium gegenüber der Förderperiode 2016 das Verfahren zur Antragstellung und schieb die Beratung bei der Antragstellung explizit vor. Die Vollständigkeit der Anträge soll künftig innerhalb eines Monats geprüft werden. Antragstellern räumt das Bundesministerium die Möglichkeit ein, zur Absicherung ihrer Rückzahlungsverpflichtungen an den Bund eine erstrangige Grundschuld einzusetzen. Bisher waren hier nur teure Bankbürgschaften zulässig. Einrichtungen für Horizontalumschlag und Auffahrvorrichtungen für nichtkranbare Sattelauflieger nahm das Bundesministerium neu in die Liste förderfähiger Anlagenbestandteile auf. Zudem fließen in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einzelner Projekte nicht mehr nur Verlagerungseffekte auf deutschem Bundesgebiet, sondern anteilig auch auf Transportstrecken im europäischen Ausland.

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