Aktuelles Urteil: Schadensteilung bei ungeklärtem Auffahrunfall

Kann der Hergang eines Auffahrunfalls trotz aller gerichtlichen Bemühungen nicht geklärt werden, müssen sich die beiden Beteiligten den Schaden entsprechend der jeweiligen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge teilen.
Redaktion (allg.)
Das hat in einem Urteil das Landgericht Coburg entschieden (Az. 11 O 650/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, behauptete eine Verkehrsteilnehmerin, der Zusammenstoß sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers vor ihr zurückzuführen. Der sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Die Aussage des Mannes fiel allerdings diametral entgegengesetzt aus: Er wäre bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen und habe nur wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurzzeitig abbremsen müssen, wobei die Frau aus Unachtsamkeit aufgefahren sei. Wer von beiden Recht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme vor Gericht trotz eines Gutachtens nicht klären - ob es sich also um einen typischen Auffahrunfall handelt oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel vorangegangen war. Und keiner der beiden Unfallbeteiligten durfte sich nach Auffassung der Richter auf einen so genannten Anscheinsbeweis berufen. „Der kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem eindeutigen, üblichen Muster abgelaufen ist", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth. Hier aber sind beide Versionen - das Auffahren der hinteren Frau und der Spurwechsel des vorderen Manns - als auf Autobahnen typische Vorgänge in gleicher Weise als Ursache des Unfalls denkbar. (swe)(sw)
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