Aktuelles Urteil: Stellplatz nur für angemeldete Fahrzeuge

Wer ein dauerhaft abgemeldetes Fahrzeug nicht abwracken will, darf es deshalb nicht einfach auf dem ausgewiesenen Stellplatz seiner Wohnanlage "einlagern".
Redaktion (allg.)
Die Eigentümergemeinschaft kann die umgehende Entfernung des nicht mehr verkehrstüchtigen Gefährts verlangen, vor allem dann, wenn es auch noch zum privaten Müllcontainer umfunktioniert wurde. Das hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 318 S 9308). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, leidet der Besitzer des umstrittenen Fahrzeugs nach Aussage der übrigen Grundstückseigentümer unter dem so genannten Vermüllungs-Syndrom. Er verwendet das Fahrzeug seit Jahren nur noch als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen - mit zwar schwankendem Befüllungsgrad. Seine Behauptung, dass er diese Gegenstände zum Altpapier- beziehungsweise Altglascontainer transportieren wolle, wäre Unsinn. Das Auto sei längst nicht mehr fahrtüchtig und könne ohnehin nicht in Betrieb gesetzt werden, weil der Fahrersitz sowieso permanent mit Müll voll gestapelt ist. Dieser Argumentation schlossen sich die hanseatischen Landesrichter an. "Ein Kfz-Stellplatz dient zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Gefährts, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz von der Deutschen Anwaltshotline. Eine Ausnahme wäre nur bei Motorrädern sowie Oldtimern oder Cabriolets rechtlich zu akzeptieren, die häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind. (tbu)(sw)
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