Aktuelles Urteil: Erste Hilfe am Unfallort ist Pflicht

Ersthelfer müssen sich bei falscher Hilfe am Unfallort nicht vor rechtlichen Konsequenzen fürchten. Nur bei sehr grober Fahrlässigkeit oder böswilligem Vorsatz könnte es zu juristischen Folgen kommen.
Redaktion (allg.)
Erste Hilfe-Kenntnisse gehören bereits zum Führerscheinerwerb dazu. Doch das liegt oft viele Jahre zurück und die meisten Verkehrsteilnehmer haben Angst davor, bei der Ersten Hilfe etwas falsch zu machen. Doch das ist nach Aussage von Professor Peter Sefrin vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR)völlig unbegründet: „Durch eine falsche Erste Hilfe ist noch niemand gestorben, aber viele durch eine unterlassene Hilfeleistung“. Wer als Helfer zu einer Unfallstelle kommt, muss zuerst alles absichern und den Notruf 112 verständigen. Die Polizei wird im Anschluss unter 110 informiert. Danach sollten sich Ersthelfer um die Verletzten kümmern, sie wärmen, in die stabile Seitenlage bringen und gegebenenfalls lebensrettende Maßnahmen ergreifen. Falls es keine Verletzten gibt, sollten die Freiwilligen sich als Zeugen anbieten und auf das Eintreffen der Polizei warten. Die Helfer am Unfallort bekommen nach Aussage des Experten dabei alle gesundheitlichen Schäden von der zuständigen Unfallkasse ersetzt. Sachschäden an Auto oder Kleidung werden ebenfalls erstattet, allerdings muss die Zuständigkeit erst geklärt werden. Diese hängt davon ab, ob der Ersthelfer beruflich oder privat unterwegs ist, und wie er selbst versichert ist. (swe) Foto: Hartmut910/pixelio.de(sw)
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