Aktuelles Urteil: Betriebsbedingte Kündigung

Wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung in einem Betrieb eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr anfällt, kann den betroffenen Mitarbeitern gekündigt werden.
Torsten Buchholz
Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Diese Umgestaltung gilt als „freie Unternehmerentscheidung“ wird von den Gerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Der Kläger im vom Bundesarbeitsgericht aktuell entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen der Städtewerbung als Werbeanschläger beschäftigt. Im Jahr 2004 entschloss das Unternehmen sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den entsprechenden Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten werden sollte. Gegen die ihm nach Abschluss des Interessenausgleichs erklärte fristgerechte Kündigung hat sich der Kläger gewandt. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene Neuordnung war nach Ansicht der Gerichte nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich. Für Neuordnung in dem Betrieb hätten nachvollziehbare Erwägungen gesprochen. Die angebotenen Verträge sind keine Arbeitsverträge. Die nach diesen Verträgen für die Beklagte Tätigen unterliegen nicht dem für Arbeitsverhältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem müssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch durch Dritte erbringen lassen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2008, 2 AZR 1037/06, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 11 Sa 979/05. (tbu)
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