Aktuelles Urteil: Entleihende Firmen in der Pflicht

Beim Einsatz von Aushilfen, Teilzeitkräften und Leiharbeitern in den Unternehmen ist Vorsicht geboten: Sozialversicherungsträger klagen immer öfter Sozialversicherungsbeiträge ein, selbst wenn hier und da ein Unternehmen doppelt zahlen muss.
Redaktion (allg.)
Insbesondere bei der Beschäftigung von Leiharbeitern kann es böse Überraschungen geben, wenn die Verleihfirma kassiert, aber die Beiträge nicht an die Sozialversicherungsträger weitergibt. Rückendeckung kommt von der Rechtsprechung, wonach bei der Arbeitnehmerüberlassung des entleihenden Unternehmens für die Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften muss. Das gilt auch, wenn das Entleihunternehmen dem Verleiher bereits die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Allerdings setzt dies voraus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die Beiträge zuvor beim Verleiher erfolglos angemahnt hat (Sozialgericht Leipzig, AZ: S 8 KR 598/04). Im konkreten Fall hatte sich ein Unternehmen geweigert, die Beiträge für entliehene Mitarbeiter doppelt zu zahlen, nachdem der Verleiher die erhaltenen Beiträge nicht abgeführt hatte und danach Insolvenz angemeldet hatte. Entscheidend ist jedoch, dass der Sozialversicherungsträger tatsächlich die Verleihfirma zuvor gemahnt hat, die Beiträge zu entrichten. Außerdem muss ein bestimmter Zeitraum für die Zahlung gesetzt worden und diese erfolglos verstrichen sein. Solange die Einzugsstelle noch nicht gemahnt hat, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 28e Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Selbst wenn das Unternehmen für den Verleiher haften muss, kann es nur für den Zeitraum der Beschäftigung des Mitarbeiters zur Zahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Für die Lohnsteuer haftet grundsätzlich die Verleihfirma als Arbeitgeber des Leiharbeiters. Diese ist für die ordnungsgemäße Einhaltung und Abführung zuständig. Besitzt aber der Verleiher keine behördliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Verleih von Arbeitnehmern, dann haftet die Entleihfirma sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Möglicherweise muss auch der Leiharbeiter selbst haften, sofern ihm bekannt war, dass für ihn keine Lohnsteuer gezahlt wird.(tpi)
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