Aktuelles Urteil: Großraumtransporte nur mit Deutschkenntnissen

Ein Transportunternehmen mit Sitz in Litauen hat in zwei Instanzen ohne Erfolg gegen eine Auflage geklagt, nach der während ihrer Großraumtransporte in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die Deutsch spricht.
Anna Maria Schmid

Die im litauischen Vilnius ansässige Klägerin führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO benötigt. 2016 bekam sie eine (Dauer-)Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.

Die streitige Sprachauflage gehörte zu den Auflagen der Genehmigung, die die zuständige Stadt Friedrichshafen erteilt hatte. Großraumtransporte beanspruchten Straßen in einer Weise, für die sie grundsätzlich nicht ausgelegt seien, hieß es zur Begründung. Bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich machten, zum Beispiel bei Umleitungen oder Unfällen.

Das Transportunterehmen gegen diese Auflage. Unter anderem argumentierte sie, dass ihre Transporte die genehmigungsfreien Maximalmaße nur unwesentlich überschreiten, also keine Gfahr bestünde. Die Auflage sei außerdem zu unbestimmt, Polizeibeamte stellten bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz. Die Vorschrift diene allein dazu, den Einsatz ausländischer Fahrer zu verhindern, so die Auffassung der Klägerin.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) die Klage abgewiesen. Die Sprachauflage sei rechtens, meinte der VGH. Rechtsgrundlage sei die StVO. Sie sei auch bestimmt genug. Wenn eine Person sich in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen verständigen könne, sei das ausreichend.

Wenn die Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich überprüfbar. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei legitim, eine übermäßige Straßenbenutzung nur dann ausnahmsweise zu genehmigen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werde. Das setze voraus, dass die Kommunikation mit der Polizei und anderen Einsatzkräften auch bei Umleitungen, schwierigen Wetterverhältnissen, Unfällen oder anderen unvorhergesehen Situationen möglich sei. Da die Ausnahmegenehmigung zahlreiche Fahrten möglich mache, sei das Risiko, dass solche Situationen eintreten, nicht gering. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sah der VGH nicht. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die von ihr durchgeführten Großraumtransporte nicht mit genehmigungsfrei zulässigen „normalen“ Transporten vergleichbar. Zahlreiche Straßen seien zu schmal für den Großraumverkehr. Außerdem gelte die Spracherfordernis auch für die Mitbewerber der Klägerin.

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »