Aktuelles Urteil: Eigenmächtiger Urlaub rechtfertigt Kündigung

Wer eigenmächtig Spontanurlaub nimmt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Unter Umständen kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der sich spontan per Email abmeldet sogar fristlos kündigen.
Einen eigenmächtigen Spontanurlaub muss kein Arbeitgeber akzeptieren. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Einen eigenmächtigen Spontanurlaub muss kein Arbeitgeber akzeptieren. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Christine Harttmann

Die Klägerin war im verhandelten Fall seit dem 1. August 2014 im Unternehmen tätig. Im Juni 2017 erschien sie nach einem für einen Donnerstag und einen Freitag genehmigten Urlaub auch am darauffolgenden Montag nicht wieder im Betrieb. Stattdessen schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie sei überraschend zu einem Mallorca-Urlaub eingeladen worden. Der Vorgesetzte teilte per E-Mail mit, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Dennoch erschien die Klägerin nicht zur Arbeit. Sie weile bereits auf Mallorca, teilte sie mit.

Die Beklagte sprach daraufhin eine fristgerechte Kündigung aus. Diese wurde nun laut einer Meldung der Arag von den Gerichten bestätigt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf weist darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es führt aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie, so die Mitteilung der Arag, die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum und darauf verständigt, dass die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis erteilt und eine Abfindung von 4.000 Euro zahlt (LAG Düsseldorf, Az. 8 Sa 87/18).

Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »