Aktuelles Urteil: Lkw-Fahrer muss ausreichenden Abstand zu Pferden halten

Passiert ein Lkw einen Reiter muss er – gegebenenfalls auch unter Ausnutzung des Randstreifens – einen Mindestabstand von 1,50 bis 2,00 Meter wahren. Andernfalls kann er im Fall eines Unfalls haftbar gemacht werden, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle.
Redaktion (allg.)

Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Sattelzuggespanns auf einer einspurigen Fahrbahn unterwegs. Eine entgegenkommende Reiterin bemerkte den Lkw, stoppte das Pferd und hielt es auf dem rechten circa 2,9 Meterbreiten Sandstreifen. Der Lkw-Fahrer passierte die Reiterin in Schrittgeschwindigkeit. Er fuhr ganz rechts, jedoch nutzte er den Randstreifen nicht. Der Abstand zum Pferd betrug weniger als ein Meter.
Während des Passierens scheute das Pferd und verletzte sich so schwer, dass es schließlich eingeschläfert werden musste. Die Reiterin verklagte daraufhin den Fahrer und die Halterin des Lkw sowie deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte das Urteil des Landgerichts Verden, dass beide Parteien zu 50 Prozent haften.
Die Beklagten müssen nicht nur aus der Betriebsgefahr des Lkw haften, sondern auch aufgrund des Verstoßes des Fahrers gegen das Seitenabstandsgebot gemäß § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung. Danach habe der Fahrer, der eine Reiterin passiere, einen Abstand von Minimum 1,50 bis 2 Metern einzuhalten. Zudem müsse er immer mit einer plötzlichen Reaktion des Pferdes rechnen. Letztlich hätte der Fahrer den 2,9 Meter breiten Randabschnitt zur Einhaltung des Abstands nutzen können.
Der Randstreifen gehöre nicht zur Fahrbahn, ein Befahren ist jedoch erlaubt, wenn es aufgrund der Verkehrslage als vernünftige sowie sachgerechte Maßnahme erscheine. Andernfalls hätte der Lkw-Fahrer anhalten und sich mit der Reiterin absprechen müssen.
Weiter meinte das OLG, dass die Reiterin ebenfalls zu 50 Prozent hafte, weil sie nur ihr Pferd stoppte und es „leicht schräg mit dem Gesicht“ zur Straße ausrichtete. Letztlich hätte sie vom Pferd absteigen und die Zügel in die Hand nehmen müssen. Denn sie müsse damit rechnen, dass ihr Pferd durch Geräusche großer vorbeifahrender Lkw irritiert werden könne. Sie hätte auch zu einer breiteren Stelle zurückreiten oder eine Verständigung mit dem Lkw-Fahrer herbeiführen können. (AZ: 14 U 147/17)

(boe)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »