Aktuelles Urteil: Zuerst darf die Straßenbahn

Wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Straße Grün zeigt gilt trotzdem: Die Straßenbahn hat Vorrang.
Anna Maria Schmid

Im verhandelten Fall wollte ein Fahrer mit einem U-Turn wenden. Dazu musste er einer Linksabbiegerspur folgen und die Gleise in der Straßenmitte überfahren. Der Kläger fuhr bei Grün los. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf die Gleise kam, erfasste die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn seinen Wagen. Kurz zuvor hatte eine weitere Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert.

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Er verklagte die Verkehrsbetriebe und den Straßenbahnfahrer und verlangte materiellen und immateriellen Schadensersatz. Er sagte, dass er vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen stand. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall vermieden worden, so der Kläger. Die Beklagten argumentierten, dass allein der Kläger für den Unfall verantwortlich sei, weil er, ohne die Vorfahrt der Straßenbahn zu beachten, auf die Schienen gefahren sei und vor dem Zusammenstoß dort nicht bereits einige Zeit gestanden habe.

Die Schadensersatzklage des Klägers blieb erfolglos. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung – mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zugunsten der Schienenbahn, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gelte. Der Fahrzeughalter hatte daher keinen Anspruch auf Schadensersatz, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 36/17).

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