Aktuelles Urteil: Nicht zu blinken kann teuer werden

Wer auf der Autobahn ohne zu blinken die Spur wechselt riskiert, dass er im Falle eines Unfalls in voller Höhe für den Schaden haftet – selbst wenn der von hinten Auffahrende die Richtgeschwindigkeit geringfügig überschritten hat.
(Foto: HUSS Verlag)
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Christine Harttmann

Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall. Zur Verhandlung stand ein Fall, in dem ein Autofahrer auf der Autobahn von der rechten Fahrspur auf die linke gewechselt hatte – ohne zu Blinken und auch ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Einen besonderen Grund für den Spurwechsel gab es nicht, denn die Straße vor ihm war frei. Von hinten näherte sich auf der linken Spur mit 150 Stundenkilometer ein anderes Auto. Dessen Fahrer konnte nicht mehr bremsen. Dadurch kam es zu einem Auffahrunfall mit einem Schaden von über 7.000 Euro. Der Fahrer, der die Spur gewechselt hatte, wollte nun vor Gericht eine Mithaftung des Unfallgegners in Höhe von 25 Prozent erreichen. Der andere habe die auf deutschen Autobahnen gültige Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer um 20 Stundenkilometer überschritten, so seine Argumentation.

Damit sei der Kläger von Gericht nicht durchgekommen, teilte der D.A.S. Leistungsservice hierzu mit. Das Oberlandesgericht Hamm habe betont, dass der Unfall allein die Schuld des Klägers sei. Sein Wechsel der Fahrspur habe auf reiner Unachtsamkeit beruht. Er habe weder geblinkt noch in den Rückspiegel geschaut. Für seinen Unfallgegner sei der plötzliche, grundlose Spurwechsel in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung habe es auf diesem Straßenabschnitt nicht gegeben. Der Auffahrende habe zwar die Richtgeschwindigkeit maßvoll überschritten. Dies sei jedoch in diesem Fall belanglos. Auch in Anbetracht der Wetter- und Verkehrsverhältnisse seien 150 Stundekilometer hier nicht zu viel gewesen. Der Fahrer des von hinten kommenden Fahrzeugs habe sich darauf verlassen dürfen, dass das andere Fahrzeug auf seiner Spur bleibe. Die Schuld musste daher allein der Kläger tragen.

Bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten kommt es häufig zu einer Aufteilung des Schadens. Denn oft tragen die verschiedenen Parteien jeweils einen Teil der Schuld. Zwar gibt es gerade bei Auffahrunfällen eine Faustregel, nach der immer der Auffahrende schuld ist. Aber auch hier sehen die Gerichte genau hin und beziehen das Verhalten des Fahrers im vorderen Fahrzeug in ihre Wertung ein. Im Extremfall haftet dieser sogar zu 100 Prozent.

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