Aktuelles Urteil: Plötzlich im Halteverbot

Fahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt werden.
Redaktion (allg.)

Der Fall: Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf abgestellt und war in den Urlaub geflogen. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der Stadt ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug zu entfernen. Für die Abholung musste die Klägerin am 5. September 2013 176,98 Euro bezahlen, dazu kam eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro. Das berichtet die ARAG.

Die Klägerin ging gerichtlich gegen die Stadt vor. Sie wollte die an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten erstattet haben und den Gebührenbescheid aufheben lassen. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, so die ARAG. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage im Revisionsverfahren nun statt. Die Fahrzeughalterin muss zwar im Urlaub Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch bereits im Jahr 1996, dass ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. ARAG-Experten empfehlen Urlaubern, die ihren Pkw am heimischen Straßenrand geparkt lassen, dafür zu sorgen, dass eine Vertrauensperson mindestens alle drei Tage nach dem Fahrzeug und der umliegenden Verkehrslage sieht (BVerwG, Az.: 3 C 25.16).

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