Wie die Rechtsexperten der Arag berichten, konnte ein Sachverständiger, den das Amtsgericht Magdeburg beauftragt hatte, den Hergang eines verhandelten Unfalls nicht aufklären. Auch Zeugenaussagen brachten keine weiteren Hinweise. Dem Kläger wurde daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadenersatz zugesprochen. Er wollte jedoch weitere 1.330 Euro erstreiten. Deshalb verlangte er, auch die Videoaufnahmen seiner Dashcam als Beweismittel zuzulassen, so die Arag. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg lehnten dies mit dem Verweis auf das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners ab. Welche Maßstäbe für die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht genau gelten, haben nun die obersten Zivilrichter am BGH geklärt. Die Aufnahmen verstoßen gegen das Datenschutzrecht, so die Richter. Da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig. Die Aufzeichnungen seien deshalb im Unfallhaftpflichtprozess nach entsprechender Interessenabwägung als Beweismittel verwertbar (BGH, Az. VI ZR 233/17).
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