Aktuelles Urteil: WC-Besuch ist kein Arbeitsunfall

Laut einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn ist der Besuch einer Toilette privater Natur und somit von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgesichert.
Christine Harttmann

Geklagt hatte ein Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur, zitiert die Arag den Versicherer.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung. Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Laut den Experten der Arag es will der Mann allerdings nicht bei dem Urteil bewenden lassen. Er legte dagegen bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein (SG Heilbronn, Az. S 13 U 1826/17).

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