Rechtstipp: Blinken, aber richtig

Der Einsatz der Fahrtrichtungsanzeiger – auch Blinker genannt – ist in zahlreichen Paragrafen der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die Arag-Rechtsexperten geben Tipps, wann das Anzeigen eines Richtungswechsels Pflicht ist.
Anna Barbara Brüggmann

Verzichtet ein Fahrer auf das Setzen des Blinkers, kann ihm nach Angaben der Rechtsexperten ein Bußgeld von zehn Euro drohen. Verursacht der Fahrer durch das Nicht-Anzeigen eines Richtungs- oder Spurwechsels einen Unfall, kann es den Rechtschutzversicherern zufolge noch teurer werden.
Generell muss die Absicht ein- oder anzufahren rechtzeitig und deutlich per Blinksignal angekündigt werden, verweisen die Experten auf Paragraph 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies gilt demzufolge beim Ausfahren aus einer Parklücke, Verlassen eines Privatgrundstücks oder einer Fußgängerzone.
Darüber hinaus muss bei mehrspurigen Straßen der Blinker eingesetzt werden, bevor das Fahrzeug die Spur wechselt. Das gilt nicht nur für den ersten Wechsel der Spur, sondern auch für das Wiedereinordnen auf die vorhergehende Fahrspur. Pflicht ist das Blinken zudem zur Ankündigung von Überholmanövern sowie beim Wiedereinordnen auf die ursprüngliche Fahrspur.
Folgende Regeln gelten bei Kreisverkehren: Der Blinker muss vor dem Verlassen des Kreisverkehrs gesetzt werden, denn dies zählt laut StVO als Richtungsänderung. Bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr zu blinken, ist hingegen verboten.
Angekündigt werden sollte die Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig vor dem Anfahren oder Richtungswechsel, mindestens dreimal sollte der Blinker dabei aufleuchten.
Die Warnblinkanlage sollte gemäß Angaben der Arag bei einer Panne, einem Unfall oder als Warnung bei Annäherung an ein Stauende eingesetzt werden. Letzteres ist erst seit Oktober 1997 gemäß StVO erlaubt. Wird sie missbräuchlich eingeschaltet, beispielsweise beim kurzzeitigen Parken in zweiter Reihe, hat dies laut Rechtsexperten in der Regel ein Verwarngeld von 5 Euro zur Folge.

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