Rechtstipp: Aussagepflicht für Zeugen

Laut einer im Jahr 2017 erlassenen Gesetzesänderung des Bundestags wurde die Freiwilligkeit von Zeugenaussagen gegenüber der Polizei abgeschafft. Die Arag-Rechtsexperten klären über die Rechte von Zeugen beispielsweise eines Verkehrsunfalls auf.
Anna Barbara Brüggmann

Ab sofort wird es den Versicherungsexperten zufolge in einem frühen Stadium wichtig, ob der von der Polizei Befragte Zeuge oder Beschuldigter ist. Zeugen sind künftig zur Aussage verpflichtet, nicht aber Beschuldigte, führen die Rechtsexperten aus.
Sie verweisen auf den genauen Wortlaut der Vorschrift: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“
Die Neuregelung soll künftig Staatsanwälte und Richter entlasten. Die Abschaffung der freiwilligen Zeugenaussage kann laut Arag im Grenzbereich zwischen Zeuge und Beschuldigtem problematisch werden. Zudem könnten Drucksituationen für Zeugen entstehen, beispielsweise wenn Polizisten bei einem Verkehrsunfall direkt vor Ort mit Verweis auf die neue Rechtslage eine Aussage einfordern. Muss ein Beifahrer in diesem Fall den Fahrer belasten?
Laut den Versicherungsexperten darf die Polizei nur dann eine Aussage verlangen, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft handle. Als Zeuge empfehle es sich daher, zuerst zu klären, inwiefern die Staatsanwaltschaft einen Auftrag dazu erteilt hat. Bei einem gerade erst geschehenen Verkehrsunfall sei es unwahrscheinlich, dass bereits solch ein Auftrag vorliege.
Die gesetzliche Neuregelung sieht darüber hinaus bisher keine Ladungsfrist für den Zeugen vor. Es könnte laut Arag passieren, dass Zeugen auch zu Hause oder am Arbeitsplatz von Polizisten aufgesucht werden und unter Berufung auf das neue Gesetz sofort eine Aussage machen sollen.
Die Arag-Rechtsexperten geben folgende Empfehlungen: Man sollte sich von den Beamten den Nachweis zeigen lassen, dass diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft handeln. Zudem kann man auf das Recht auf einen Zeugenbeistand, beispielsweise einen Rechtsanwalt bestehen. Man muss genug Zeit erhalten, um diesen kontaktieren und sich mit ihm vor der Vernehmung beraten zu können.
Die Polizei habe an Ort und Stelle nicht die Möglichkeit, den Zeugen zu irgendetwas zu zwingen. Als Zeuge dürfe man nicht gewaltsam auf die Wache mitgenommen oder gar inhaftiert werden. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei nur durch den Staatsanwalt, einer Ordnungshaft nur durch einen Richter möglich.

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