Rechtstipp: Ortskundigkeit zählt bei Unfällen

Kommt es bei einem Überholvorgang zu einer Streifkollision, die für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen wäre, kann ein Fahrer aufgrund seiner Ortskundigkeit die überwiegende Verantwortung für den Unfall zugeschrieben bekommen, so die Arag-Rechtsexperten.
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall wollte ein Pkw-Fahrer auf einer Kreisstraße zwei vor ihm fahrende Lkw überholen. Als er sich nach dem Überholen des ersten Fahrzeugs auf Höhe des zweiten Lkw befand, verengte sich die Fahrbahn. Es kam zu einer Streifkollision, so die Angaben der Rechtsexperten.
Ein technisches Sachverständigengutachten, das vom Gericht eingeholt wurde, stellte fest, dass sich der Lkw während des Überholvorgangs nach links bewegte. Der Seitenabstand zwischen beiden Fahrzeuge habe sich demzufolge auf 0,2 bis 0,4 Meter verringert. Zudem könne dem Gutachter zufolge nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch der Pkw unmittelbar vor der Kollision um 10 bis 15 Zentimeter nach rechts bewegte.
Gemäß den Angaben des Gutachters wäre der Unfall für beide beteiligte Parteien vermeidbar gewesen, erläutern die Arag-Experten. Das überholende Fahrzeug hätte stark bremsen und nach links lenken, der Lkw stets am äußersten rechten Fahrbahnrand bleiben müssen.
Das Amtsgericht (AG) Ansbach hat den Angaben des Rechtsschutzversicherers die Mitschuld beider Fahrer angenommen und dem klagenden Pkw-Fahrer nur 40 Prozent des erlittenen Schadens zugesprochen. Aufgrund seiner Ortskundigkeit trage der Pkw-Fahrer gemäß Gerichtsurteil die größere Schuld, denn er habe die Fahrbahnverengung gekannt und den notwendigen Seitenabstand nicht eingehalten, so die Rechtsexperten. (Az.: 3 C 775/16).

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