Aktuelles Urteil: Druckkündigung nicht rechtens

Nur weil die Kollegen mit Arbeitsniederlegungen drohen, darf ein Unternehmen seinen Mitarbeiter nicht kündigen.
Redaktion (allg.)

Ein Hafenmitarbeiter wurde wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt. Daraufhin versuchte der Betrieb mehrfach erfolglos, ihn zu kündigen. Als Mitarbeiter von der Straftat erfuhren, verlangten sie, dass der Kollege nicht mehr beschäftigt wird. Andernfalls wollten sie nicht weiterarbeiten. Der Hafenbetrieb kündigte dem Mitarbeiter daraufhin erneut und ordentlich. Der gekündigte Mitarbeiter klagte. Am 15. Dezember 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Kündigung nicht wirksam war (A.: 2 AZR 431/15). Anders als zuvor das Arbeits- und Landesarbeitsgericht urteilte das BAG, dass die Voraussetzungen für eine rechtswirksame ordentliche Kündigung fehlten.

Eine Druckkündigung sei grundsätzlich auch dann rechtens, wenn die Arbeitsniederlegung rechtswidrig erfolgte, so das BAG. Aber der Arbeitgeber müsse „alles Zumutbare“ unternehmen, um das Personal von seiner Drohung abzubringen. Das habe er in diesem Fall nicht getan. Außerdem müsse der Betrieb den Mitarbeitern klarmachen, dass sie mit signifikanten wirtschaftlichen Nachteilen rechnen müssten, wenn sie die Arbeit niederlegen. Es wäre dem Hafenbetrieb zumutbar gewesen, das Personal unter anderem darauf hinzuweisen, dass sein Verhalten gegen die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag verstößt und bei Arbeitsniederlegung kein Entgeltanspruch besteht.

(boe)
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