Aktuelles Urteil: Nur begrenzte Haftung bei verspäteten Briefen

Erreicht ein Brief den Adressaten verspätet, dann ist die Summe mit der ein Postdienstleister haftet auf 25 Euro begrenzt.
Redaktion (allg.)

Unstreitig hatte das Postunternehmen einen Brief übernommen, der vom Absender ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert wurde. Allerdings kam der Brief, der in Berlin aufgegeben wurde und in Liechtenstein abgeliefert werden sollte, erheblich verspätet beim Empfänger an. Der Kunde verklagte die Post, um sicherzustellen, dass ihm sämtliche daraus entstandenen Schäden ersetzt werden.

Am 7. April 2016 entschied das Bonner Amtsgericht (Az. 102 C 206/15), dass die Post hafte, jedoch begrenzt mit 25 Euro. Zunächst einmal stellte der Richter fest, dass zwar kein konkreter Liefertermin vereinbart worden sei. Jedoch müsse die Post sicherstellen, dass die Briefsendung auf dem zumutbar „schnellsten und kürzesten“ Transportweg befördert werde. Allerdings teilte der Richter nicht die Auffassung des Kunden, dass sich die Post eines qualifizierten Schadensverschuldens gemäß § 435 Handelsgesetzbuch (HGB) schuldig gemacht habe, dies mit der Folge, dass sie unbegrenzt hafte.

Die Fehlleitung, die zur Verzögerung führte, sei einem „Augenblickversagen“ gleichzusetzen. Einen Verschuldensgrad des fahrlässigen Handelns habe die Post nicht überschritten. Zudem sei festzustellen – abweichend zu Paketbeförderungen –, dass die Post nicht verpflichtet gewesen ist, bei Briefbeförderungen Kontrollen an den Ein- und Ausgangsschnittstellen vorzunehmen. boe

(boe)
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