Aktuelles Urteil: Diskriminierende Stellenanzeigen

In der Regel darf es bei der Ausschreibung einer Arbeitsstelle und Bewerberauswahl zu keine geschlechtsspezifischen Bevor- beziehungsweise Benachteiligung kommen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Redaktion (allg.)

Der Fall: Ein Unternehmen aus der Kraftfahrzeugindustrie schaltete eine Personalanzeige unter der Überschrift „Frauen an die Macht“. Dabei ging es um die Besetzung einer Stelle im Verkaufsbereich, die der Arbeitgeber aus der Kraftfahrzeugwirtschaft mit einer Frau besetzen wollte, weil in der Verkaufsabteilung nur Männer beschäftigt waren.

Auf die Stellenanzeige bewarb sich aber auch ein Mann, dem das suchende Unternehmen jedoch eine Absage erteilte. Dies nahm der Bewerber zum Anlass, den vermeidlichen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von 8.775 Euro, dies entspricht drei Monatsgehälter, wegen Diskriminierung zu verklagen.

Letztlich setzte sich der Mann mit seiner Klage nicht durch. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied am 18. Mai 2017 zugunsten des beklagten Arbeitgebers (Az. 7 Sa 913/16). Zwar biete der Anzeigentext Raum, dass der Bewerber benachteiligt worden sei, so das LAG. Im vorliegenden Fall sei die Benachteiligung – ausnahmsweise – jedoch zu rechtfertigen gewesen. Denn tatsächlich seien in der Verkaufsabteilung beim Arbeitgeber bisher nur Männer beschäftigt worden. Zudem stehe die Entscheidung im Sinne der weiblichen Kunden. Schließlich seien sich Arbeitgeber und Betriebsrat einig gewesen, dass der ausschließlichen Männerwelt in der Abteilung ein Ende bereitet werden solle, so die weitere Entscheidungsbegründung.

(boe)
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