Rechtstipp: Richtig einfahren im Reißverschluss

Bei Fahrspurverengungen schreibt die Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussverfahren vor. Damit der Verkehr weiter flüssig bleibt, empfiehlt die Dekra ein paar Regeln.
Christine Harttmann

Wenn auf einer Mehrspurigen Straße ein Fahrstreifen endet oder nicht durchgängig befahren werden kann, muss den „am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen“ ermöglicht werden. So schreibt es § 7 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung vor. Landläufig spricht man auch vom „Reißverschlussverfahren“. Wo das zu passieren hat, regelt der Gesetzgeber ebenfalls klar: Die Fahrzeuge sollen sich „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ einordnen können.

„Natürlich dürfen sich Fahrzeuge schon davor einfädeln, aber das ist wenig sinnvoll“, erläutert Luigi Ancona, Unfallexperte bei Dekra. „Dabei wird viel Platz verschenkt und je nach Verkehrsaufkommen kann ein Rückstau entstehen oder sich verlängern.“ Autofahrer sollten wissen, dass sie nur direkt vor der Verengung Anspruch aufs Einfädeln haben, weil das Reißverschlussverfahren nur hier greift. „Der Fahrstreifen, der endet, soll und kann bis zum Schluss ausgenutzt werden. Autofahrer, die bis zum Hindernis vorfahren, verhalten sich also korrekt“, betont der Experte.

Allerdings sollte man, wenn das Ende der eigenen Fahrspur absehbar ist, seine Geschwindigkeit an die der Fahrzeuge des durchgehenden Fahrstreifens anpassen, um ein flüssiges Einfädeln zu ermöglichen. Autofahrer sollten nicht nur den Blinker setzen, sondern auch darauf achten, ob der Fahrer nebenan genügend Platz zum Wechseln der Fahrspur lässt, und sich gegebenenfalls per Blickkontakt verständigen.

Oft hilft es auch, schon im Vorfeld versetzt zu den Fahrzeugen auf dem durchgehenden Fahrstreifen zu fahren, um deutlich zu machen, in welche Lücke man einfädeln möchte. Außerdem hilft der Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden. Vor allem bei höheren Geschwindigkeiten ist das wichtig, der Fahrer reagieren kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Das Reißverschlussverfahren gilt nicht immer, wenn ein Fahrstreifen endet, erinnert Dekra Experte Ancona. Zum Beispiel nicht auf dem Einfädelungsstreifen an Autobahnauffahrten. Hier gilt § 18 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung, wonach der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Der Einfädelnde hat dort keinen Anspruch, dass ihm die Fahrzeuge auf der Autobahn Platz machen, sondern muss eine entsprechende Lücke abwarten.

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