Aktuelles Urteil: Lange Kündigungsfrist unwirksam

Jahrelang bei gleichem Lohn an denselben Arbeitgeber gebunden: Das benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, entschieden Arbeitsrichter.
Anna Maria Schmid
In dem Fall ging es um einen Speditionskaufmann, der seit Dezember 2009 für die Leipziger Niederlassung eines Unternehmens arbeitete. Für eine 45-Stunden-Woche erhielt er zunächst 1.400 Euro brutto. Dreieinhalb Jahre später unterzeichneten beide Parteien eine Zusatzvereinbarung. Sie besagte, dass sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängert. Das monatliche Gehalt hob die Arbeitgeberin auf 2400 Euro an, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro auf 2.800 Euro. Das Entgelt sollte bis 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und danach für mindestens zwei weitere Jahre gleich bleiben. Als ein Kollege des beklagten Arbeitnehmers feststellte, dass auf seinem Computer ein Programm installiert war, das sein Arbeitsverhalten überwachen konnte, kündigte am 27. Dezember 2014 zum 31. Januar 2015. Die Arbeitgeberin wollte ihren Angestellten nicht vor dem 31. Dezember 2017 gehen lassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (AZR 158/16). Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und benachteiligt den Beklagten im Einzelfall unangemessen, so die Begründung. Sie ist deshalb unwirksam nach Paragraph 307, Absatz 1, Satz 1 BGB. Der Beklagte sei in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit unangemessen eingeschränkt. Zwar hatten beide Seiten der Verlängerung der Kündigungsfrist zugestimmt, aber die Gehaltserhöhung wiege den Nachteil für den Beklagten nicht auf auch weil die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.
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