Rechtstipp: Wann bei einem Unfall die Polizei gerufen werden muss

Wenn es nur um Kratzer im Lack oder ähnliche Bagatellschäden geht und sich alle Unfallbeteiligten einig sind, kann man bei einem Verkehrsunfall durchaus auf die Polizei verzichten. Ist der Unfall allerdings schwerwiegend, ist man dazu verpflichtet, die Ordnungshüter zu rufen.
Foto: Timo Klostermeier / pixelio.de
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Torsten Buchholz

Manchmal ist es aus eigenem Interesse besser, wenn ein Polizeibericht den Unfallhergang an Ort und Stelle dokumentiert, raten die Experten des Versicherers ARAG.

Möchte nur eine Seite die Polizei dabeihaben, muss der andere diese Entscheidung akzeptieren. Wer allerdings auf die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei verzichtet, muss damit rechnen, dass die Versicherung bei Ungereimtheiten am Unfallhergang Leistungen verweigert, wenn kein offizieller Unfallbericht von der Polizei vorliegt. Sind die Schäden an den Unfallwagen also so groß, dass die Versicherung einspringen muss, sollte direkt nach dem Crash die 110 gewählt werden. Bezahlen muss man für den Polizeieinsatz jedenfalls nicht.

Wer den Verkehrsunfall ohne Polizei abwickeln möchte, sollte unbedingt die wichtigsten Daten mit dem Unfallgegner austauschen. Zur Herausgabe dieser Daten sind alle Beteiligten verpflichtet: Name und Anschrift, Versicherung sowie Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Mit Smartphone können dabei sogar ganz kurz und unbürokratisch Fotos der Dokumente gemacht werden. Gewappnet ist derjenige Autofahrer, der einen europäischen Unfallbericht im Fahrzeug mit sich führt. Denn wenn dieses Formular vollständig ausgefüllt wird, können die Unfallbeteiligten davon ausgehen, dass alle für eine Schadenregulierung erforderlichen Fakten festgestellt sind. Mit der Unterzeichnung dieses Berichtbogens gibt übrigens niemand ein Schuldbekenntnis ab, zumindest nicht bei Verkehrsunfällen in Deutschland, erklären die ARAG-Experten.

Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio
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