Rechtsurteil: Sozialversicherungspflicht bei Kraftfahrern

Als Sozialversicherungspflichtig gilt ein Lkw-Fahrer, wenn er für ein Transportunternehmen abhängig beschäftigt ist und keinen eigenen Lkw nutzt, so ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart.
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall wandte sich ein Lkw-Fahrer gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger als Lkw-Fahrer bei einem Transportunternehmen abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig war.
Die Rechtssache landete vor dem Sozialversicherungsgericht Stuttgart. Dieses wies die Klage ab mit der Begründung eines bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Als maßgebliches Kriterium wurde dabei genannt, dass der Kläger keinen eigenen Lkw und somit keine eigenen Betriebsmittel genutzt habe. Dem Gericht zufolge habe er nur seine Arbeitskraft angeboten, daneben jedoch keinen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln erbracht. (S 2 R 1023/13, Urteil vom 25.04.2017)
Auch die IHK Regensburg bestätigt in einem im August 2017 veröffentlichten Bericht über „Selbstständige Kraftfahrer“ die Problematik, die selbstständige Tätigkeit bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug durch die Sozialversicherungsträger anerkennen zu lassen. Derart eingesetzte Arbeitnehmer – sei es als Aushelfsfahrer oder im Rahmen einer dauerhaften Tätigkeit - würden von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen nahezu ausnahmslos wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt.
Als Begründung wird die Einbindung in die Betriebsorganisation des Verkehrsunternehmens und damit eine Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung genannt. Darüber hinaus zähle als Kriterium, dass der Fahrer kein eigenes betriebliches Risiko trage. Diese sozialrechtliche Bewertung gelte auch bei einer entsprechenden Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und der Veranlagung des Finanzamts zur Einkommenssteuer aus einem Gewerbetrieb.
Um ein selbstständiges Gewerbe handelt es sich gemäß §§ 407 ff HGB, wenn für den Transport ein eigenes Fahrzeug eingesetzt werde und für die Durchführung des Gewerbes eine Erlaubnis nach §3 Güterkraftverkehrsgesetz vorliege. Um ein eigenes Fahrzeug handle es sich, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist sowie von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde Eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Fahrzeug-oder Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spreche gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

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