Aktuelles Urteil: Geld zurück wegen manipuliertem Tacho

Entspricht der Tachostand eines Gebrauchtwagens nicht der tatsächlichen Laufleistung, muss der Verkäufer das Fahrzeug im Falle einer Garantieübernahme zurücknehmen und den Kaufpreis rückerstatten.
Christine Harttmann

Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem aktuell verhandelten Fall. Der Kläger hatte das Fahrzeug im September 2015 zu einem Preis von 8.000 Euro erworben. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen dann wegen eines angeblich falschen Tachostandes zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Auf die Klage des Käufers hin hat der gerichtliche Sachverständige im Verfahren festgestellt, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 Kilometern aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 mit einem Tachostand von 160.000 km.

Darauf verpflichtete das Landgericht Oldenburg den Verkäufer in seinem Urteil zur Rücknahme des Wagens. Diese Entscheidung hat jetzt das OLG Oldenburg bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.

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