Aktuelles Urteil: Privates Surfen rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer gegen das Verbot, während der Arbeit privat im Internet zu surfen, massiv verstößt, dem kann der Arbeitgeber fristlos kündigen.
Christine Harttmann

Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15) urteilte, ist es außerdem verhältnismäßig, den Browserverlauf zu verfolgen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, das private Surfen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter als Gruppenleiter mit eigenem Büro im Betrieb angestellt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Dem Arbeitgeber fiel auf, dass dessen Datenvolumen ungewöhnlich hoch war. Daraufhin wurde sein Surfverhalten näher überprüft. Dabei kam heraus, dass er während der Arbeitszeit privat surfte. Sein Arbeitsvertrag erlaubte das ausdrücklich nur in Ausnahmefällen während der Pause.

Der Gruppenleiter aber nutzte das Internet, um private Mails zu lesen, sich auf Fetisch-Seiten herumzutreiben und um Sextreffen zu arrangieren. Das tat er in einem solchen Ausmaß, dass er innerhalb von zwei Monaten etwa 40 Stunden privat im Internet verbrachte. Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter daraufhin fristlos. Das wollte dieser nicht hinnehmen und der Fall ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die fristlose Kündigung für rechtens. Wer das Internet während seiner Arbeitszeit privat nutzte, der verletze seine Arbeitspflicht. Denn das private Surfen in einem solchen Umfang beeinträchtigte seine Arbeitsleistung immens. „Wegen des begründeten Anfangsverdachts war es auch angemessen, den Browserverlauf des Mitarbeiters zu überprüfen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der telefonischen Rechtsberatung. Zwar handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, doch es sei die beste Möglichkeit gewesen, den Internetmissbrauch aufzudecken.

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