Aktuelles Urteil: Blitzer-App während der Fahrt ist verboten

Während der Fahrt dürfen Autofahrer kein Smartphone mit aktivierter „Blitzer-App” nutzen. Die Tatsache, dass das Handy nicht speziell für diesen Zweck hergestellt ist, ändert daran nichts.
Christine Harttmann

Laut der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock eine dementsprechende Entscheidung gefällt (Az. 21 Ss OWi 38/17). Bei einer Polizeikontrolle war aufgefallen, dass das Smartphone eines Autofahrers in einer Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens steckte. Das Gerät war eingeschaltet und eine darauf installierte „Blitzer-App” geöffnet. Solche Programme stellen mit Hilfe von GPS laufend die Position des Fahrzeugs fest und warnen den Fahrer, wenn er sich einem bekannten „Blitzer”, also einer Radarfalle zur Geschwindigkeitsüberwachung, nähert. Über eine Internetverbindung erhält das Programm ständig neue Informationen über die Standorte von Blitzern, welche die Nutzer dem Betreiber des Dienstes melden. Allerdings ist laut StVO die Nutzung von Geräten verboten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Daher erhielt der Autofahrer wegen der geöffneten Blitzer-App einen Bußgeldbescheid über 75 Euro, gegen den er gerichtlich vorging. Er vertrat die Ansicht, dass er ein Handy mit „Blitzer-App” durchaus nutzen dürfe, denn das Verbot betreffe nur Geräte, die durch den Hersteller speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei aber bei einem Smartphone nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht Rostock war allerdings anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Vorschrift in der StVO zwar von Geräten spreche, die für den verbotenen Zweck bestimmt seien. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien – und keine Smartphones, auf die der Besitzer lediglich eine zusätzliche App aufgespielt habe und die selbst keinen Blitzer orten könnten. Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts – durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Das Gericht entschied, dass das Bußgeld hier berechtigt war.

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