Aktuelles Urteil: Anspruch ist verjährt

Reicht ein geschädigter Kunde die Schadensunterlagen bei seinem Transportversicherer ein, ehe er gegenüber dem Transportunternehmen Ansprüche stellt, hemmt das die Verjährung nicht.
Redaktion (allg.)

Ein Kunde hatte, noch ehe er den Transportunternehmer haftbar gehalten hatte, seinen Transportversicherer am 10. März 2014 über einen möglichen Schadensfall informiert. Der verklagte daraufhin das Transportunternehmen auf Zahlung des Transportschadens, nachdem dieser den Anspruch in Höhe von 450 Euro aus Verjährungsgründen abgelehnt hatte. Diese Klage betrachtete das Amtsgericht Dillenburg dann allerdings am 8. Februar 2016 als unbegründet (Az. 5 C 397/15). Für das Gericht stehe fest, dass der Transportunternehmer letztlich nicht rechtzeitig wirksam haftbar gehalten wurde.

Wenn der Kunde die Schadensunterlagen bei seinem Transportversicherer einreiche, bevor er den Transportunternehmer haftbar halte, sei die Verjährung gegenüber dem Transportunternehmer nicht gehemmt. Indem der geschädigte Kunde die Unterlagen bei seinem Versicherer einreiche, trete er die Forderung stillschweigend an diesen ab. Eine verjährungshemmende Reklamation nach § 439 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) könne allerdings nur der Forderungsinhaber selbst vornehmen, so das Gericht. Der Transportversicherer hätte also den Transportunternehmer haftbar halten müssen, was er jedoch erst am 23. Januar 2015 getan hatte. Zudem hatte der Transportversicherer erst am 26. August 2015 geklagt, zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Anspruch gemäß § 439 Absatz 1 bereits verjährt gewesen.

(boe)
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