Aktuelles Urteil: Beseitigungskosten bei Wildunfall trägt nicht der Fahrer

Bei einem Wildunfall muss der Fahrzeugführer nicht für die Kosten der Bergung und Entsorgung des verendeten Tierkörpers aufkommen, so die Arag-Rechtsexperten.
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall betrachtete die zuständige Behörde nach der Kollision von Fahrzeugen mit Wild den Körper des toten Tieres als Straßenverunreinigung und forderte in mehreren Fällen die jeweiligen Fahrzeugführer auf, diese unverzüglich zu beseitigen.
Die Fahrer kamen dieser Aufforderung nicht nach, sodass die Behörde ihnen die Bergungs- und Entsorgungskosten in Rechnung stellen wollte. Die Betroffenen gingen dagegen vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Hannover verneinte diese Kostentragungspflicht, von Seiten der Fahrzeugführer habe keine unverzügliche Reinigungspflicht bestanden. Das verendete Wild sei eine Sache des Jagrechts, der zuständige Jagdausübungsberechtigte dürfe sich diese aneignen.
Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht sei aber nicht von der Willensentscheidung des Berechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwilds zu verzichten, sondern entstehe unmittelbar kraft Gesetz. Somit bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Fahrzeuglenker, so die Arag-Experten. (VG Hannover, Az.: 7 A 5245/16)

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