Aktuelles Urteil: Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

Übernimmt ein Paketzustelldienst für einen bei ihm angestellten Zusteller die Kosten für die Strafzettel wegen Falschparkens, so unterliegt dies nicht der Lohnsteuer.
Christine Harttmann

In mehreren Städten hatte der Arbeitgeber bereits (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Wo eine solche Genehmigung nicht zu erhalten war, zahlte der Paketdienst die Verwarnungsgelder seiner Zusteller. Der der KEP-Dienst zugleich auch Halter des Fahrzeugs war, kamen die Strafzettel auch direkt bei ihm und nicht beim Fahrer an.

Das Finanzamt sah darin – einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend – einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dagegen wehrte sich der Paketzustelldienst vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass das Unternehmen lediglich eine eigene Verbindlichkeit beglichen habe. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe (Urteil vom 4.11.2016, Az.: 1 K 2470/14L).

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »