Wie die Rechtsexperten der Arag mitteilen, nahm eine Käuferin eines fabrikneuen Fahrzeugs circa sechs Monate nach dem Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von einem Transportschaden am Tank sowie am Auspuffrohr. Dem Angebot der kostenfreien Schadensbeseitigung stimmte sie nicht zu. Sie forderte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises, dieser gab der Gewerbebetrieb jedoch nicht nach. Die Klägerin verlangte daraufhin die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte, als dieser nicht zugestimmt wurde, den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Oberlandesgericht gab der Klägerin Recht: Der beklagte Betrieb wurde unter Anrechnung eines Nutzungsvorteiles zur Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Zulassungskosten verurteilt. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Forderung nach einer Nachlieferung seien rechtmäßig. Das verkaufte Fahrzeug verfügte über einen Sachmangel, die Ersatzlieferung sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Diese sei der Klägerin lediglich angeboten worden, beide Parteien hätten sich jedoch nicht über deren Modalitäten verständigt, so die Rechtsexperten.(OLG Hamm, Az.: 28 U 175/15).
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