Aktuelles Urteil: Leiharbeit bleibt Leiharbeit

Ist ein Arbeitgeber berechtigt, als Verleiher einem Dritten (Entleiher) einen oder mehrere Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zu überlassen, dann kommt zwischen Leiharbeiter und Entleiher keinesfalls ein Arbeitsverhältnis zustande.
Christine Harttmann

Geklagt hatte eine Leiharbeiterin, die ab 2004 bis Ende 2013 bei Daimler tätig gewesen war. Der Verleiher verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Den zwischen dem Fahrzeughersteller und einem Verleiher geschlossen Kontrakt bezeichneten diese dennoch als Werksvertrag.

Die Leiarbeiterin zog vor Gericht, weil sie der Auffassung war, dass ihr Vertragsarbeitgeber und der beklagte Fahrzeughersteller hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen hatten, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Der Verleiher könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen. Die Leiharbeiterin wollte daher gerichtlich festgestellt haben, dass zwischen ihr und dem Fahrzeughersteller ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab.

Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwischen der Beklagten und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, so das Gericht. Ob die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin dem Fahrzeughersteller zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre spiele dabei keine Rolle. Maßgeblich sei, dass der Verleiher die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte.

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