Aktuelles Urteil: Keine Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung

Wenn sich ein Arbeitnehmer einmalig um nur 13 Minuten verspätet, rechtfertigt das noch keine Abmahnung mit Eintrag in die Personalakte. Das entschied das Arbeitsgericht Leipzig.

Christine Harttmann

Ein einziges Mal war die Arbeitnehmerin 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber ließ ihr darauf eine schriftliche Abmahnung zukommen, die er auch gleich in die Personalakte eintrug. Die Frau hielt das für übertrieben und verlangte von ihm, die Eintragung wieder zu entfernen.

Wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) mitteilt, gab ihr das Arbeitsgericht (ArbG) Leipzig Recht. Grundvoraussetzung für eine Abmahnung sei ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß liege mit der Verspätung zwar vor. Aber, so das Urteil, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in diesem Fall nicht gewahrt. Denn wer sich einmalig um wenige Minuten verspäte, dem könne man nur ein geringfügiges Fehlverhalten vorwerfen, das nicht gleich mit einer Abmahnung geahndet werden müsse. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte komme, sei ausreichend. Der Arbeitgeber musste die Abmahnung also wieder aus der Personalakte löschen. (ArbG Leipzig, Az. 8 Ca 532/15).

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