Aktuelles Urteil: Nach tätlichem Angriff keine fristlose Kündigung

Wer seinen Kollegen am Kragen packt und ihn bedroht, weil der einen Verstoß gegen die Dienstanweisungen melden möchte, der kann trotzdem nicht ohne Weiteres fristlos entlassen werden.
Christine Harttmann

So jedenfalls urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 13 Sa 576/15). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete ein Kraftfahrer seit über drei Jahren für ein Unternehmen. Seine Firma wies ihn an, das Rolltor der Ladezone nach 22:00 Uhr immer abzuschließen. Daran hielt sich der Fahrer aber nicht. Das fiel einem Kollegen auf, der ihn zur Rede stellte. Sollte das noch mal vorkommen, würde der Kollege seine Nachlässigkeit melden. Daraufhin wurde der Lkw-Fahrer aggressiv und packte seinen Kollegen am Kragen. Er lies ihn aber los, als der Kollege ihn dazu aufforderte und die beiden arbeiteten zunächst weiter. Als der Vorfall herauskam, kündigte der Betrieb dem Fahrer fristlos. Er war bereits vorher wegen aggressiven Verhaltens und Unpünktlichkeit abgemahnt worden. Gegen die Kündigung wehrte er sich vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Grundsätzlich könnten Handgreiflichkeiten zwar eine Kündigung rechtfertigem. Arbeitnehmer seien dazu verpflichtet, ihre Konflikte friedlich untereinander oder im Zweifelsfall mithilfe des Vorgesetzten zu lösen, so das Gericht.

Allerdings komme es auch auf die Intensität einer Auseinandersetzung an. Der Angriff sei im Verhältnis zu anderen denkbaren Tätlichkeiten wenig intensiv abgelaufen, urteilte das Gericht. Dem Kläger kommt auch zugute, dass er bereits dreieinhalb Jahre angestellt ist sowie seiner Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. „Höchstens eine fristgemäße Kündigung wäre denkbar, weil der Kraftfahrer bereits vorher wegen solchem Verhalten abgemahnt worden ist“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Die Abmahnungen seien aber für die hier vorliegende fristlose Kündigung irrelevant.

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