Aktuelles Urteil: Schuldfrage bei Phishing-Opfern

Veranlassen Fremde vom Konto eines Bankkunden aus Zahlungen mit erschlichenen Zugangs- und Autorisierungsdaten, trägt nicht unbedingt der Bankkunde den Verlust.
Torsten Buchholz

In Zeiten des Online-Banking kommt es immer wieder vor, dass Fremde sich auf kriminelle Weise die Zugangsdaten zum Konto eines Bankkunden verschaffen, um auf diese Weise Konten zu plündern. Häufig müssen dann die Gerichte entscheiden, wer in solchen Fällen den Schaden trägt. Dass das nicht unbedingt automatisch der Bankkunde ist, sondern durchaus auch die Bank sein kann, entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) nun das Landgericht Oldenburg. Das Gericht sah nämlich die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden bei der Bank und ließ diese für den Schaden haften (LG Oldenburg, Urteil vom 15. Januar 2016, Az. 8 O 1454/15).

In dem vom LG Oldenburg verhandelten Fall nutze der Bankkunde für das Online-Banking das sogenannte mTAN-Verfahren, bei dem die Bank dem Kunden für jede Überweisung eine Transaktionsnummer (TAN) per SMS zuschickt. Mit der TAN genehmigt der Kunde die Zahlung. Im verhandelten Fall waren offenbar sowohl der PC als auch das Handy des Kunden von einem Schadprogramm befallen. Mit dessen Hilfe überwiesen Kriminelle innerhalb weniger Tage ohne Wissen des Kunden über 11.000 Euro von seinem Konto an Fremde.

Der Kunde verlangte Schadenersatz von seiner Bank. Diese weigerte sich mit der Begründung, er selbst habe sich grob fahrlässig verhalten. Dafür spreche schon, dass für die Überweisungen die korrekten Daten verwendet worden wären.

Das Gericht hatte zu klären, ob allein die Verwendung der korrekten PIN und TAN vor Gericht als Beweis dafür, dass der Kunde das Geld entweder selbst überwiesen hat oder unvorsichtig mit seinen Daten war. In einigen Fällen waren Gerichte dieser Ansicht. In Oldenburg entschied man hingegen, dass die Beweislast bei der Bank liege. Diese müsse beweisen, dass der Kunde die Überweisung selbst getätigt habe oder grob fahrlässig mit seinen Daten umgegangen sei. Die Verwendung der korrekten Daten allein sei noch kein Beweis. Der Kunde sei auf eine raffinierte und professionelle Tatmethode hereingefallen und habe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den Schaden zu tragen. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.

Die Experten des Rechtschutzversicherers D.A.S. weisen dabei ausdrücklich drauf hin, dass dieses Urteil nicht auf jeden Fall übertragbar ist und empfehlen dringend den sorgsamer Umgang mit PIN und TAN.

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »