Aktuelles Urteil: Freispruch trotz überhöhter Geschwindigkeit

Bei einem entsprechenden Mitverschulden seines Unfallgegners kann ein Fahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Ampelkreuzung fährt, auch strafrechtlich mit einem Freispruch davonkommen.
Christine Harttmann

Das jedenfalls hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 5 RVs 102/15). Verhandelt wurde ein Unfall, bei dem der Fahrer eines Transporters mit 65 statt den erlaubten 50 Stundenkilometer unterwegs war. Auf einer Ampelkreuzung rammte er einen von links kommenden Pkw. Dessen Beifahrer starb später an Folgen des Unfalls.

In erster Instanz hatte das Landgericht Essen den Transporter-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten sowie drei Monaten Fahrverbot verurteilt. Es vertrat die Auffassung, dass der Tempoverstoß ursächlich für den Unfall war. Hätte sich der Transporterfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten, dann hätte er den Pkw nicht mehr gerammt, weil der bereits vorbei gewesen wäre.

Dem widersprach das OLG Hamm. Trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit sei der Fahrer des Transportes strafrechtlich nicht zu belangen, wenn er den Unfall in keiner Weise hätte vorhersehen können, weil sich der Unfallgegner durch „gänzlich vernunftwidriges oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendes Verhalten“ den Unfall mitverschuldet habe. Falls die Ampel für den Pkw bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Fahrer das Risiko bewusst in Kauf genommen habe. In diesem Fall könne man das als ein solches „gänzlich vernunftwidriges Verhalten“ bezeichnen, entschied das Gericht.

Nun liegt es am Landgericht Essen, zu klären, ob der Pkw-Fahrer möglicherweise vorsätzlich bei Rot in die Kreuzung gefahren ist. Falls das nicht mehr zu klären ist, muss der Grundsatz gelten „im Zweifel für den Angeklagten“ - zum Vorteil das Transporterfahrers.

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