Azubis: Angemessene Vergütung ist Pflicht

Arbeitgeber müssen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Dies gilt auch für Ausbildungsplätze, die mit öffentlichen Geldern gefördert sind.
Christine Harttmann

Auszubildende müssen eine angemessene Vergütung erhalten, das schreibt § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz vor. Besteht Tarifbindung, ist die Frage, was „angemessen” ist, nennt in der Regel der Tarifvertrag entsprechende Beträge. Ohne Tarifbindung beurteilen die Gerichte die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Die vereinbarte Vergütung muss in jedem Fall jedoch den Mindestbetrag erreichen, der noch als angemessen anzusehen ist. Das teilt der D.A.S. Leistungsservice mit.

Im verhandelten Fall organisierte ein überregionaler Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Die Ausbildung selbst erfolgte bei örtlichen Unternehmen. Eine Auszubildende klagte gegen den Verbund. Sie erhielt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 210 Euro und im zweiten Jahr 217 Euro. Diese Beträge – die etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung entsprachen – hielt sie für unangemessen niedrig.

Diese Auffassung teilte dem D.A.S. Leistungsservice auch das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber müsse Auszubildenden auch dann eine angemessene Vergütung zahlen, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert würden. Knappes Budget sei kein Grund, eine nicht angemessene Vergütung zu zahlen. Es sei Sache der Ausbildungsorganisation, ihr Budget rechtzeitig so zu planen, dass sie alle aufgenommenen Auszubildenden angemessen bezahlen könne. Immerhin habe die Entlohnung auch die Funktion, zum Lebensunterhalt des Azubis beizutragen. Grundsätzlich gelte der tarifvertragliche Satz als angemessen. Wenn der Ausbilder nicht tarifgebunden sei, könne auch der BAföG-Satz als Anhaltspunkt dienen. Hier sei eine Vergütung von zwei Dritteln des BaFöG-Satzes als angemessen anzusehen (BAG, Az. 9 AZR 732/13).

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