Aktueller Rechtstipp: Lohnsteuerpflicht bei Arbeitgeberdarlehen

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitgeberdarlehens Zinsvorteile erhält, muss er diese versteuern. Der Arbeitgeber steht dabei in der Pflicht, diese Steuern abzuführen.
Torsten Buchholz

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an die Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen erläutert.

Laut dem Bundesfinanzministerium liegt ein Arbeitgeberdarlehen dann vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, seien diese zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber habe die Lohnsteuer nach Maßgabe von § 38 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht nach § 40 Absatz 1 EStG pauschal erhebt oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal erhoben wird.

Bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sei der geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der Arbeitnehmer erlange keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -, BStBl II Seite 781).

Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, gelten als Sachbezüge. Sie sind nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

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