In einem konkreten Fall wurde die Steuererklärung zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch ohne Zertifizierung mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift sei jedoch erst kurz nach Fristende beim Amt eingegangen, berichten die Arag-Experten. Wegen dieser Nichteinhaltung der Fristen habe das Finanzamt die Veranlagung abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift kurz vor Ablauf der Frist an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch eine Faxunterschrift wirksam, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (BFH, Az. VI R 82/13).
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