Rechtstipp: EU-Staaten tauschen Halterdaten aus

Autofahrer, die sich im europäischen Ausland nicht an die geltenden Temporegeln halten, rote Ampeln missachten oder mit Alkohol am Steuer fahren, müssen künftig mit Post aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat rechnen.
Christine Harttmann

Das EU-Parlament hat einer neuen rechtlichen Grundlage zum Austausch von Halterdaten zugestimmt. Bestimmte Verkehrsverstöße können damit auch weiterhin über die Grenzen hinweg verfolgt werden. Wie Experten der Arag Rechtsschutzversicherung erläutern, gilt die Neuregelung ab dem 6. Mai 2015. Sie gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Lediglich Großbritannien, Irland und Dänemark haben eine zweijährige Übergangsfrist ausgehandelt und werden erst ab 2017 am grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen.

Zulässig ist die Halterabfrage bei Tempoverstößen, beim Fahren ohne Sicherheitsgurt, beim Missachten einer roten Ampel, beim Fahren unter Alkoholeinfluss und vier weiteren schweren Verkehrsdelikten. Stellt die ausländische Behörde einen solchen Verstoß durch ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fest, fragt sie über die nationale Kontaktstelle in ihrem Land die Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg ab. Das KBA teilt zu dem abgefragten Kennzeichen unter anderem Name, Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum des Halters mit. Auf Grundlage dieser Daten wird die ausländische Behörde den deutschen Halter dann anschreiben.

Der Strafzettel aus dem EU-Ausland werde allerdings für Deutsche in vielen Fällen folgenlos bleiben, wissen die Arag Experten. Grundsätzlich können rechtskräftige Bußgeldbescheide aus einem anderen Mitgliedsstaat ab einer Höhe von 70 Euro zwar in Deutschland vollstreckt werden. Wer nicht selbst am Steuer saß oder wem das von der ausländischen Behörde mithilfe der abgefragten Daten nicht nachgewiesen werden kann, hat diesbezüglich jedoch nichts zu befürchten. Denn während in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung gilt, kann in Deutschland in der Regel nur der Fahrer belangt werden. Ist ein ausländischer Bescheid danach nicht mit deutschem Recht vereinbar, werden die deutschen Behörden ihn auch nicht vollstrecken.

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