Aktuelles Urteil: Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Fahrzeughalter, der sich nach einem Verkehrsverstoß auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und den Namen des Fahrers nicht nennt, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.
Christine Harttmann

Im vorliegenden Fall hatte das Fahrzeug der Halterin die zulässige Höchstgeschwindigkeit um satte 48 Stundenkilometer überschritten. Die Halterin berief sich später auf dem Zeugenfragebogen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Da in der Folgezeit der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wurde der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von acht Monaten auferlegt. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Das Führen eines Fahrtenbuchs, so die Koblenzer Richter, dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Dadurch, dass sich die Halterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, mache sie deutlich, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne.

Ein doppeltes Recht, einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gebe es nicht, kommentierten Arag Experten das Urteil (VG Koblenz, Az. 4 K 215/14.KO).

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