Aktuelles Urteil: Illegale Flüchtlinge im Frachtraum eines Lkw

Ein Frachtführer, der im Vorfeld hinreichend Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, ist für Schäden, die durch das unerlaubte Eindringen von Flüchtlingen im Frachtraum des Lkw entstehen, nicht haftbar zu machen.
Christine Harttmann

Ein Frachtführer war mit der Durchführung eines Transportes von Arzneimitteln von Griechenland nach Deutschland über Italien beauftragt. Dem beklagten Frachtführer wurde vorgeworfen, dass während seiner Obhutszeit Flüchtlinge in den Auflieger eingedrungen waren. Der Kläger wollte den Frachtführer für die in seiner Obhut entstandenen Schäden an der Ladung unbeschränkt haftbar machen. Ferner warf er ihm vor, er sei daran beteiligt gewesen, dass Flüchtlinge in den Auflieger gelangen konnten.

Wie die Rechtsanwältin Maryam Mamozai mitteilt, konnte der beklagte Frachtführer jedoch vor Gericht beweisen, dass er hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen ein Eindringen der Flüchtlinge ergriffen hatte und dass die Beschädigung des Transportgutes auch bei äußerst zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Damit war der Frachtführer nicht haftbar zu machen. (Landgericht Az. 415 HKO / 71 /11).

Gemäß dem Übereinkommen des Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) muss ein Frachtführer beim grenzüberschreitenden Transport nicht haften, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden für ihn unvermeidbar war, was allerdings überdurchschnittliche Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht voraussetzt.

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