Aktuelles Urteil: Motor aus ist aus

In einem aktuellen Urteil konnte ein Verkehrsteilnehmer ein Bußgeld wegen Handynutzung am Steuer vor Gericht abwenden, weil sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund einer Start-Stopp-Automatik im Ruhezustand war.
Redaktion (allg.)

Die Nutzung eines Mobiltelefons beim Autofahren ist verboten – allerdings nicht, wenn das Auto steht und der Motor aus ist. Schaltet eine Start-Stopp-Automatik bei einer Ampelpause den Motor aus, kann dem Fahrer kein Bußgeld auferlegt werden, wenn er in diesem Moment sein Handy am Ohr hat. Das hat das Oberlangesgericht (OLG) Hamm jetzt entschieden (Az. 1 RBs 1/14, Beschluss vom 09.09.2014). Generell ist jede Form der Handy-Nutzung verboten (zum Beispiel auch das Lesen von Textnachrichten oder der Blick in den Terminkalender). Die Verkehrsteilnehmer sollen davon abgehalten werden, das Lenkrad loszulassen und seine Aufmerksamkeit von der Straße ab- und dem Display zuzuwenden.

Im aktuellen Fall hatte ein Autofahrer aus Dortmund mit seinem Pkw an einer Ampel gehalten. Die Ampelpause nutzte er zum Telefonieren – und wurde erwischt. 40 Euro Bußgeld sollte er zahlen. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Der 22-Jährige legte allerdings Rechtsmittel ein und hatte Erfolg. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, dass der Mann hier kein Bußgeld zu zahlen habe. Die Straßenverkehrsordnung regle eindeutig, dass die Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad nur während des Fahrens beziehungsweise bei laufendem Motor verboten sei. Wenn das Fahrzeug stehe und der Motor aus sei, dürfe man telefonieren. Der junge Fahrer hatte sich darauf berufen, dass die Start-Stopp-Automatik den Motor seines Fahrzeugs beim Ampelstopp ausgeschaltet hatte. Das Gericht hielt fest, dass es keinen Unterschied zwischen einem manuellen Ausschalten des Motors und einem automatischen Ausschalten gebe – aus sei aus. (Quelle:D.A.S. Rechtsschutzversicherung)

(tpi)
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